Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. Zu beachten ist ferner, dass das Strafverfahren hinsichtlich des Anklagesachverhalts II.4 infolge Verjährung der Straftat einzustellen ist. Im Übrigen wird die Angelegenheit mit diesem Urteil an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Sache ist insofern noch nicht beurteilt. Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang scheint angemessen, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu zwei Achteln bzw. einem Viertel aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Staatskasse zu nehmen.