14.2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das PBG gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG i.V.m. Art. 43 VPB, da der Beschuldigte die Mindestverkehrsleistung im Jahr 2015 nicht erbracht habe. Im Übrigen sprach sie ihn frei. Ausgangsgemäss wurden dem Beschuldigten im angefochtenen Urteil ein Siebtel der Verfahrenskosten auferlegt (vorinstanzliches Urteil E. 8.2).