14. 14.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz den Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO).