Der Beschuldigte hat diese Entschädigung zur Hälfte mit Fr. 750.00 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 29 - 13.3. Das BAV, das ausschliesslich in seinem amtlichen Wirkungskreis gehandelte, hat als beteiligte Verwaltung keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 434 StPO).