Angesichts der kurzen Eingaben des Beschuldigten, die sich im Wesentlichen auf die Begründung der Anschlussberufung beschränkten und die weitgehend eine Wiederholung des vor erster Instanz geltend Gemachten beinhalten (GA 186 f.), scheint ein Aufwand für die Rechtsschriften und die notwendigen Besprechungen mit dem Klienten von 6 Stunden à Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) angemessen. Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 1’500.00 festzusetzende Entschädigung resultiert.