Er hat – obwohl ihm der Abschluss des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 angezeigt wurde – keine Kostennote eingereicht, weshalb die angemessene Entschädigung für das Berufungsverfahren nach Ermessen festzusetzen ist. Angesichts der kurzen Eingaben des Beschuldigten, die sich im Wesentlichen auf die Begründung der Anschlussberufung beschränkten und die weitgehend eine Wiederholung des vor erster Instanz geltend Gemachten beinhalten (GA 186 f.), scheint ein Aufwand für die Rechtsschriften und die notwendigen Besprechungen mit dem Klienten von 6 Stunden à Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) angemessen.