13.2. Der amtliche Verteidiger (GA 164 ff.) ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Er hat – obwohl ihm der Abschluss des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 angezeigt wurde – keine Kostennote eingereicht, weshalb die angemessene Entschädigung für das Berufungsverfahren nach Ermessen festzusetzen ist.