13. 13.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz den Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO). Nachdem die Rückweisung als Obsiegen des BAV einzustufen ist (BGE 137 V 210 E. 7.1) und der Beschuldigte mit seiner Anschlussberufung unterliegt, ist es vorliegend gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Hälfte der Verfahrenskosten (§ 18 VKD) aufzuerlegen und diese im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.