12. Das Verfahren betreffend den Anklagesachverhalt II.4 ist infolge Verjährung einzustellen, was die Vorinstanz im neuen Entscheid im Dispositiv festzustellen haben wird (E. 4 hiervor). Betreffend die anderen Anklagesachverhalte hat die Vorinstanz unter Beachtung der obergerichtlichen Erwägungen und unter Abnahme der notwendigen Beweismittel neu über Schuld (teilweise) und Strafe zu entscheiden haben (vgl. Anklagesachverhalte II.1 [E. 6], II.2 [E. 7], II.3 [E. 8], II.5 [E. 9], II.7 [E. 10 und 11]).