Die Vorinstanz wird sich zudem mit der Strafbarkeit des Beschuldigten betreffend den in der Anklage erhobenen (GA 105) und bisher nicht behandelten Vorwurf auseinanderzusetzen haben, in zwei Fällen sei der Linienbusverkehr nicht aufgenommen worden, was eine Verletzung von Art. 14 PBG und Art. 46 VPB darstellen soll. - 28 -