Falls es bei der Feststellung bleibt, dass zugunsten des Beschuldigten von fehlenden Transitbewilligungen auszugehen ist, bringt das BAV zu Recht vor, den Parteien sei das rechtliche Gehör zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zu gewähren (Art. 344 StPO). In der Anklage wird der Sachverhalt diesbezüglich hinreichend dargestellt (GA 105 unten) und das Recht ist von Amtes wegen anzuwenden.