11.3. Die Vorinstanz stellt auf die Aussagen des Beschuldigten ab, wonach er die notwendigen Transitbewilligungen nicht gehabt habe. Welche Transitbewilligungen hinsichtlich welcher Strecke konkret im Jahr 2017 gefehlt haben sollen, gab der Beschuldigte nicht an und die Vorinstanz fragte auch nicht danach. Obwohl die Angaben des Beschuldigten damit sehr vage und bloss allgemein gehalten sind, d.h. sich nicht konkret auf die Situation im Jahr 2017 beziehen (vgl. bezirksgerichtliche Einvernahme: Notwendige Verkehrsleistung im Jahr 2015 und 2017 nicht erbracht? Kann sein. Weil man manchmal die Schweizer Bewilligung sehr schnell bekommt, aber den Transit nicht [GA 50];