Der Beschuldigte habe sich dennoch strafbar gemacht, indem er mit den Bewilligungen Nr. AD und AC für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr einen Verkehrsdienst im Binnenverkehr erbracht habe. Es liege ein Verstoss gegen das Kabotageverbot (Art. 37 Abs. 2 VPB) vor, wie dies in der Auflage der Bewilligungsurkunde festgehalten sei. Das Gericht hätte den Parteien zur abweichenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts das rechtliche Gehör gewähren müssen (Berufung S. 9 f. Ziff. 13).