Dies betreffe aber nicht die Mindestverkehrsdauer für das Jahr 2017. Sollte das Transportunternehmen (des Beschuldigten gleichwohl) tatsächlich nicht über sämtliche Transitbewilligungen im Jahr 2017 verfügt haben – worüber das BAV keine Kenntnis habe – sei der Beschuldigte richtigerweise vom Vorwurf der Nichterbringung der Mindestverkehrsleistung freizusprechen. - 27 -