11.2. Das BAV legt im Wesentlichen dar, entgegen der Darstellung des Beschuldigten und der Annahme des Gerichts koordiniere das BAV nicht alle Transitbewilligungen. Es habe daher keine Kenntnis, ob die Transitbewilligungen vorliegen. Wenn das betreffende Transportunternehmen dem BAV mitteile, dass die erforderlichen Bewilligungen nicht vorliegen, fordere das BAV das entsprechende Transportministerium auf, diese zuzustellen. Dies sei für die Erneuerung betreffend den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2021 der Bewilligungen Nr. AD und AC auch geschehen. Dies betreffe aber nicht die Mindestverkehrsdauer für das Jahr 2017.