11. 11.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe zwar objektiv den Tatbestand der Nichterbringung der Mindestverkehrsleistung im Jahr 2017 erfüllt. Dem Gericht sei aber nicht möglich, abschliessend zu beurteilen, ob dem Beschuldigten, wie dieser darlege, die erforderlichen Transitbewilligungen gefehlt haben. Das BAV äussere sich dazu nicht. In dubio pro reo sei vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn der Beschuldigte geschildert habe. Ihm könne daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Personentransporte im Ausland nicht erbracht habe (vorinstanzliches Urteil E. 6.7.2.1).