Die der Auflage widersprechende und strafrechtlich relevante Untätigkeit des Beschuldigten dauerte mit Blick auf die Massgeblichkeit des Kalenderjahres somit bis zum 31. Dezember 2015 an. Strafbar ist somit das Verhalten des Beschuldigten während des Jahres 2015 insgesamt (bzw. seiner Übernahme des Betriebs), wobei die (definitive) Zuwiderhandlung gegen die Auflagen der Bewilligungen mit Ablauf des Kalenderjahres eintrat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.4.2; vgl. MATTHIAS ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 98 StGB).