10.4. Die Auflage bezeichnet hinsichtlich der Mindestverkehrsleistung das Kalenderjahr für massgebend. Ein Kalenderjahr stellt somit eine Einheit dar (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 S. 94). Die Erfüllung des Tatbestands (Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG) setzt hier voraus, dass es der Beschuldigte als Geschäftsführer der C. GmbH während des Jahres 2015 in Verletzung seiner Garantenstellung unterlassen hat, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die Mindestverkehrsleistung erfüllt wird. Die der Auflage widersprechende und strafrechtlich relevante Untätigkeit des Beschuldigten dauerte mit Blick auf die Massgeblichkeit des Kalenderjahres somit bis zum 31. Dezember 2015 an.