Gleiches zeigt sich aufgrund des Berichts der Kantonspolizei des Kantons Aargau vom 2. März 2016 hinsichtlich der anderen Bewilligungen (S. 4 dieses Berichts, in: UA 2; vgl. die übrigen Bewilligungen mit dieser standardmässigen Auflage [UA: blaues Mäppli]). Der Verstoss gegen eine Bewilligungsauflage ist nach Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG strafbar. Aus welchem Grund Art. 43 VPB (sowie Ziff. 3.4. lit. A RgüBvD) und die Auflage in der Bewilligung statuiert wurden, ist demgegenüber hinsichtlich der Strafbarkeit nicht von weiterem Interesse.