Die Vorinstanz (E. 6.7.1.1) stellte zutreffend fest, diese Mindestverkehrsleistung stelle eine Bewilligungsauflage dar. Denn wie etwa der Bewilligung Nr. D (gültig vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2017) zu entnehmen ist, wird auf deren Seite 4 darauf hingewiesen, dass die Schweizer Verkehrsunternehmer verpflichtet sind, pro Kalenderjahr mind. 30 % der gesamten Verkehrsleistung (gesamthaft gefahrene Kilometer aller Verkehrsunternehmen) zu übernehmen (UA: blaues Mäppli). Gleiches zeigt sich aufgrund des Berichts der Kantonspolizei des Kantons Aargau vom 2. März 2016 hinsichtlich der anderen Bewilligungen (S. 4 dieses Berichts, in: UA 2;