10.3. Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte die Mindestverkehrsleistung von 30 % im Jahr 2015 nicht erfüllt. Aus dem Umstand, dass er die Geschäftsführung erst anfangs April 2015 übernommen hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn der Beschuldigte bringt nichts vor, dass die Erbringung der Mindestverkehrsleistung aus objektiven Gründen im Jahr 2015 nicht möglich gewesen wäre, wenn er die notwendigen Massnahmen zu deren Realisierung ergriffen hätte. Die Vorinstanz (E. 6.7.1.1) stellte zutreffend fest, diese Mindestverkehrsleistung stelle eine Bewilligungsauflage dar.