Ziff. 3.4. lit. A RgüBvD bestimmt dazu weiter, der Anteil der schweizerischen Verkehrsunternehmen (gefahren mit in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeugen) muss an der gesamten Verkehrsleistung mindestens 30 % pro Kalenderjahr (gesamthaft gefahrene Kilometer von allen auf dem Verkehrsdienst eingesetzten Fahrzeugen) betragen. 10.2.2. Gemäss Art. 98 StGB beginnt die Verjährung (a.) mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; (b.) wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; (c.) wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.