10.2. 10.2.1. Mit Busse bis zu Fr. 100'000.00 wird bestraft, wer vorsätzlich einer gestützt auf das Personenbeförderungsgesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt (Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG). - 25 - Nach Art. 43 VPB müssen schweizerische und ausländische Verkehrsunternehmen die Verkehrsleistung untereinander aufteilen. Dabei muss der jährliche Anteil des schweizerischen Verkehrsunternehmens an der Leistung wesentlich sein. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen.