Daher sei für die ganze Zeitspanne des Jahres 2015 keine Verjährung eingetreten. Vor diesem Hintergrund erachtet das BAV nicht für entscheidend, dass es dem Beschuldigten nach dem 29. November 2015 nicht möglich gewesen war, 30 % der Verkehrsleistung für das Jahr 2015 zu erbringen. Das BAV vermag zudem nicht zu erkennen, inwiefern es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sein soll, den von ihm im April 2015 übernommenen Verkehrsdienst weiterzuführen (Anschlussberufungsantwort S. 2 f.).