10.1.3. Das BAV legt dar, das Nichterbringen der in Art. 43 VPB und Ziff. 3.4 lit. A RgüBvD statuierten Pflicht zur Mindestverkehrsleistung stelle eine Widerhandlung gegen die Auflagen der Bewilligung dar und sei nach Art. 57 Abs. 1 lit. b PBG strafbar. Nachdem die Mindestverkehrsleistung innerhalb eines Kalenderjahres erfüllt werden müsse, handle es sich um einen Dauersachverhalt, der jeweils erst nach dem 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres (i.c. 2015) beurteilt werden könne. Daher sei für die ganze Zeitspanne des Jahres 2015 keine Verjährung eingetreten.