Für den nicht davon betroffenen Zeitraum hätte der fehlende Anteil der Mindestverkehrsleistung nicht kompensiert werden könne. Ferner sei auch nicht belegt, ob es nach Übernahme des Unternehmens (durch den Beschuldigten) im April 2015 rechnerisch überhaupt noch möglich gewesen sei, die Mindestverkehrsleistung zu erbringen (Anschlussberufung Rz. 11-13). Der Beschuldigte verlangt daher einen Freispruch.