10.1.2. Der Beschuldigte bestreitet, dass eine Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung vorliege, diene die im Zusammenhang mit den bilateralen Verträgen erlassene Ausführungsgesetzgebung (Art. 43 VPB) doch (lediglich) dem Schutz des einheimischen Gewerbes (Anschlussberufung Rz. 8 f.). Zudem handle es sich dabei nicht um ein Dauerdelikt. Die Zeitspanne bis Ende November 2015 sei von der Verjährung betroffen. Für den nicht davon betroffenen Zeitraum hätte der fehlende Anteil der Mindestverkehrsleistung nicht kompensiert werden könne.