10. 10.1. 10.1.1. Die Vorinstanz stellte zur Anklageziffer II.7 (GA 104 f.) hinsichtlich des Jahres 2015 fest, dem Beschuldigten hätten für dieses Jahr keine Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Es sei damit offensichtlich, dass er die erforderliche Mindestverkehrsleistung nicht habe erbringen können. Zudem sei diesbezüglich die Verjährung noch nicht eingetreten, nachdem die Mindestverkehrsleistung erst am Ende des Kalenderjahres beurteilt werde (vorinstanzliches Urteil E. 6.7.1.1 f.).