Die Vorinstanz wird sich mit diesem Umstand unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten auseinandersetzen müssen (im Übrigen zur Wirksamkeit eines Verzichts auf die Bewilligung: Art. 46 Abs. 2 f. VPB). Ferner hat sie sich – insbesondere auch mit Blick auf die Feststellungen zu den anderen Anklagesachverhalten – damit zu befassen, ob sich hinsichtlich dem Geschäftsgebaren des Beschuldigten ein Verhaltensmuster zeigt, wie dies vom BAV geltend gemacht wird. Insoweit kann hier zu kurz greifen, jeden angeklagten Sachverhalt losgelöst von den Gesamtumständen zu betrachten. - 24 -