9.3. Die Vorinstanz stellte auch hier einzig auf die Angaben des Beschuldigten ab. Die in den Akten befindlichen Beweismittel lassen sich jedoch mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten nicht in Übereinstimmung bringen. Unerklärt bleibt etwa, weshalb der Chauffeur P. unterschriftlich bestätigte, dass der Auftraggeber für den Personentransport von Belgrad (mit Start am 28. Januar 2017) nach Basel die C. GmbH gewesen sei und sich in den Akten für diesen Transport eine Fahrkarte der C. GmbH befindet (UA 6). Die Vorinstanz geht auf diese Ungereimtheiten nicht ein und hat es zudem unterlassen, den Chauffeur P., der dazu allenfalls weitere Angaben machen kann, einzuvernehmen.