Die Anklage stütze zudem die Angaben des Beschuldigten, wonach er die Bewilligung im gemieteten Fahrzeug habe liegen lassen und von deren Verlust ausgegangen sei. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, inwiefern die Verlustmeldung und der Mietvertrag den Schluss auf eine unerlaubte Übertragung - 23 - der Bewilligung zuliessen. Die Aussagen des Beschuldigten seien durchaus plausibel. Ein eindeutiger Beweis, wonach die Bewilligung unerlaubterweise übertragen worden sei, liege nicht vor (vorinstanzliches Urteil E. 6.6).