9.2. 9.2.1. Gemäss Vorinstanz sei erstellt, dass der Beschuldigte zumindest zeitweilig von der M. GmbH einen Gesellschaftswagen mit dem Kennzeichen […] gemietet habe. Darin sei keine Rede von einer Übertragung der Bewilligung Nr. D. Vielmehr werde bestätigt, dass die Mieterin (C. GmbH) das Fahrzeug auf eigene Rechnung verwende und bei der Durchführung ihrer eigenen Fahrten auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen achte. Die Anklage stütze zudem die Angaben des Beschuldigten, wonach er die Bewilligung im gemieteten Fahrzeug habe liegen lassen und von deren Verlust ausgegangen sei.