Wie bereits vorangehend festgestellt, ist auch dieser Mietvertrag unklar und erfüllt das Erfordernis der Gewährleistung der Betriebspflicht nicht. Im Weiteren wurde die Lizenz Nr. AB lautend auf M. O. mitgeführt, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass die Fahrt vorliegend nicht von der C. GmbH, sondern von der M. GmbH durchgeführt worden ist und mithin eine unerlaubte Übertragung der Bewilligung seitens der C. GmbH an die M. GmbH stattgefunden hat. Da Letztere nicht in der Bewilligung aufgeführt ist, wäre es auch nicht möglich, dass diese die Fahrt für die C. GmbH durchgeführt hat.