von Luzern nach Bern vorliegt. Nachdem der Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfahren nicht einmal geltend machte, über eine solche Konzession für die durchgeführten Personentransporte verfügt zu haben (vgl. GA 171), ist ein Freispruch unhaltbar. Die Sache wird – da Noven im Berufungsverfahren nicht zulässig sind – zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz wird allenfalls die Chauffeure H. (UA 5) und I. (vgl. UA 10) einzuvernehmen haben. 9. 9.1. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer II.5 lautet (GA 103 f.):