Es schadet daher nicht, dass darin auf den erst später, mithin mehr als vier Jahre nach den Ereignissen vorgebrachten Einwand des Beschuldigten, wonach diese Fahrten nicht für die J. d.o.o., sondern für die K. AG erfolgt seien, nicht eingegangen wird. Die Vorinstanz hätte aber aufgrund des von ihr angenommenen Sachverhalts weiter prüfen müssen, ob die notwendige Konzession für die von der C. GmbH durchgeführten Personentransporte - 22 -