18 VPB), musste der Beschuldigte als Geschäftsführer der C. GmbH wissen. Zudem ist er aufgrund seiner Funktion dafür verantwortlich, dass die von ihm geführte C. GmbH nur Personentransporte ausführt, wenn eine entsprechende Konzession (Art. 6 PBG) vorliegt. Dieser Vorwurf geht aus der Anklage insgesamt hinreichend klar hervor (vgl. insb. GA 109). Es schadet daher nicht, dass darin auf den erst später, mithin mehr als vier Jahre nach den Ereignissen vorgebrachten Einwand des Beschuldigten, wonach diese Fahrten nicht für die J. d.o.o., sondern für die K. AG erfolgt seien, nicht eingegangen wird.