8.3.3. Unabhängig davon, ob die C. GmbH diese Fahrten im Auftrag (bzw. in Absprache mit) der J. d.o.o. oder der K. AG ausgeführt hat, bleibt es dabei, dass die C. GmbH diese Fahrten von Bern nach Luzern durchführte, ohne über eine Konzession zu verfügen, die für einen solchen Personentransport in der Schweiz notwendig ist (Art. 6 PBG). Dass eine Konzession nicht einfach von einem Unternehmen an eine Drittperson übergeben werden kann (vgl. Art. 18 VPB), musste der Beschuldigte als Geschäftsführer der C. GmbH wissen.