8.3. 8.3.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der ohne Konzession erfolgten täglichen Transporte mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen […] von Luzern nach Bern stellte die Vorinstanz auf die Angaben des Beschuldigten ab, wonach diese Fahrten im Auftrag der K. AG erfolgt und nicht im Rahmen der Bewilligung Nr. AC erbracht worden seien. Die Anklage spreche sich nicht darüber aus, inwiefern es in der Verantwortung des Beschuldigten als Auftragsnehmer gewesen sein soll, für die Ausführung der beauftragten Fahrten über eine Bewilligung resp. Konzession zu verfügen. Der Beschuldigte sei daher freizusprechen (vorinstanzliches Urteil E. 6.4.2).