Die allgemeine Aufsichtspflicht genügt zur Begründung der Strafbarkeit nicht (vgl. RENATE SCHWOB, Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 13 zu Art. 6 VStrR). Dem Beschuldigten ist somit kein strafrechtlich relevantes - 21 - Verhalten vorzuwerfen, als dass H. die Kopie der Lizenz Nr. AA am 9. November 2016 nicht mitgeführt hat. Eine andere Frage betrifft und wird anschliessend beurteilt, ob für diesen Personentransport innerhalb der Schweiz eine Konzession bestand (vgl. Art. 6 PBG; zum Kabotageverbot: Art. 37 Abs. 2 VPB).