Dass H. eine beglaubigte Kopie der Lizenz Nr. AA nicht mitgeführt hat, ist somit auf einen an diesem Tag begangenen Fehler des Chauffeurs zurückzuführen. Nachdem H. jedoch grundsätzlich wusste, dass dieses Dokument mitzuführen ist, ist eine mangelhafte Instruktion oder dergleichen durch den Beschuldigten als Geschäftsführer der C. GmbH nicht ersichtlich. Denn auch aufgrund der vom BAV zitierten Bestimmungen besteht keine Pflicht, dass ein Geschäftsführer eines Transportunternehmens das Mitführen der beglaubigten Kopie der Lizenz durch seine Chauffeure täglich zu kontrollieren hat. Die allgemeine Aufsichtspflicht genügt zur Begründung der Strafbarkeit nicht