8.2.3. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen sei aufgrund der Aussage des Beschuldigten davon auszugehen, dass H. die Lizenz im Büro vergessen hat. Diese vorinstanzliche Feststellung ist nicht offensichtlich unrichtig, stimmt sie doch im Kerngehalt mit den Angaben von H. überein, wonach er die beglaubigte Kopie der Lizenz am Vortag in einem anderen Fahrzeug unabsichtlich vergessen habe (Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 8. Dezember 2016 S. 16, in: UA 5). Dass H. eine beglaubigte Kopie der Lizenz Nr. AA nicht mitgeführt hat, ist somit auf einen an diesem Tag begangenen Fehler des Chauffeurs zurückzuführen.