8.2.2.3. Mit Busse bis zu Fr. 100'000.00 wird bestraft, wer vorsätzlich die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Zulassungsbewilligung ausführt (Art. 11 Abs. 1 STUG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 50'000.00 bestraft (Art. 11 Abs. 2 STUG). Nach Art. 16 STUV (i.V.m. Art. 11 Abs. 4 STUG) wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die folgenden Dokumente nicht mit sich führt: (a.) die Fahrerbescheinigung; (b.) eine beglaubige Kopie der Zulassungsbewilligung.