8.2.2.2. Nach Art. 3 STUG benötigt eine Zulassungsbewilligung, wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder im Güterverkehr ausüben will (Abs. 1). Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt werden (Abs. 3). Art. 11 STUV hält fest: Mitzuführen sind jeweils eine vom BAV oder von der zuständigen Behörde beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung und die Fahrerbescheinigung. Auf Verlangen sind diese den Kontrollorganen vorzuweisen (Abs. 1). Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Fahrzeug im konzessionierten Linienverkehr nach Art. 6 lit. a der VPB eingesetzt wird (Abs. 2).