Ein Geschäftsführer eines Transportunternehmens müsse sich dieser Pflichten bewusst sein und entsprechende Massnahmen treffen, damit die Einhaltung der Vorschriften gewährleistet sei. Die nicht ausdrückliche Erwähnung von Pflichten und Tatsachen, die sich eindeutig aus den Gesetzesbestimmungen ergäben, als eine Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustufen, leuchte nicht ein (Berufung S. 6 f. Ziff. 9).