Das BAV vertritt die Ansicht, der Beschuldigte sei in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die Zuwiderhandlung verantwortlich. Die Pflichten des Unternehmers ergäben sich klar aus dem Gesetz (Art. 3 Abs. 3 STUG und Art. 11 Abs. 1 STUV). Zudem werde einem Transportunternehmen mit der Lizenz jeweils ein Informationsblatt zugestellt, in dem auf die Pflichten hingewiesen werde. Ein Geschäftsführer eines Transportunternehmens müsse sich dieser Pflichten bewusst sein und entsprechende Massnahmen treffen, damit die Einhaltung der Vorschriften gewährleistet sei.