8.2. 8.2.1. Die Vorinstanz stellte fest, nach dem Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau habe H., Chauffeur der C. GmbH, am 9. November 2016 keine beglaubigte Kopie der Lizenz mitgeführt. Das werde vom Beschuldigten nicht bestritten. Gemäss dem Beschuldigten habe H. die entsprechende Lizenz im Büro vergessen. Weiter erwog die Vorinstanz, aus der Anklage gehe nicht hervor, inwiefern der Beschuldigte hierfür die Verantwortung trage. Ein pauschaler Verweis auf Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR genüge dem Anklageprinzip nicht (vorinstanzliches Urteil E. 6.4.1).