Nichtmitführen der Lizenz, Ausführen von konzessionspflichten Personenbeförderungen, …) erfüllt. Als Geschäftsführer und damit weisungsbefugte Person wäre es dem Beschuldigten nicht nur möglich, sondern seine Pflicht gewesen, die Widerhandlungen zu verhindern. Subjektiv sei festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz Wissen um die Missstände nichts dagegen unternommen hat, um diesem Gebaren Einhalt zu gebieten. […]