Demnach habe er keine Personentransporte ins Ausland durchgeführt. Zudem führte das Unternehmen C. GmbH auch Fahrten an Tagen durch, welche nicht durch die Bewilligung Nr. AC abgedeckt sind, was einen Verstoss gegen die Auflagen der Bewilligung darstellt. Die C. GmbH darf sodann diese Fahrten auf dieser Strecke auch unter dem Aspekt, dass sie diese Fahrten für die J. d.o.o. durchführen würde, nicht ausführen, da die C. GmbH bei der J. d.o.o. in der Genehmigung nicht aufgeführt ist. Ergänzend wird unter dem Titel Rechtliches auf Art. 6 Abs. 2 VStrR hingewiesen und dazu unter anderem Folgendes ausgeführt (GA 109):