6 PBG einer Konzession, über welche die C. GmbH nicht verfügt. Ein Teil der Fahrten könnten als grundsätzlich zulässige "Teilfahrten" der Bewilligung Nr. AC gewertet werden, jedoch müssten sämtliche Fahrgäste in Luzern im Rahmen genau dieser Bewilligung auch weiter transportiert worden sein. Dies ist aus den Auswertungen der LSVA-Zählstellen nicht ersichtlich. Dagegen spricht auch die Aussage von H. anlässlich seiner Befragung vom 9. November 2016. Demnach habe er keine Personentransporte ins Ausland durchgeführt.