8. 8.1. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer II.3 lautet wie folgt (GA 102 f.): Am 9. November 2016 konnten Herr H., Chauffeur eines auf die C. GmbH eingelösten Kleinbusses, anlässlich einer Polizeikontrolle durch die Kantonspolizei Aargau keine beglaubigte Kopie der Lizenz Nr. AA vorweisen. Er führte mit dem Kleinbus Opel Movano 25DT N35/40 mit dem Kennzeichen […] einen gewerbsmässigen Personentransport durch. Das Nichtmitführen der beglaubigten Kopie der Lizenz stellt einen Verstoss gegen - 18 -